Aus der Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts Dresden zum Urteil, dass Fahrradtaxen keine besondere Zulassung benötigen.
>Die Empfehlungen wurden von den obersten Straßenverkehrsbehörden der Länder unter Mitwirkung des BMVBW erarbeitet. Bei Beratungen derselben Beteiligten bestand Einvernehmen, dass die Regelung des § 21 Abs. 3 StPO auf das typische einspurige Fahrrad abzielt, weil nur kleine Kinder in einem speziellen Kindersitz ausreichend sicher befördert werden können, ohne durch ihr Gewicht das Fahrverhalten des Fahrrades übermäßig zu beeinträchtigen (Kramer VD 2002, 143 [145]). Diese Begründung könne für den Personentransport auf dreirädrigen Fahrrädern zwar nicht gleichermaßen herangezogen werden. Gleichwohl habe sich eine sehr deutliche Mehrheit der obersten Straßenverkehrsbehörden der Länder gegen eine Ergänzung der Regelung durch eine gesetzliche Ausnahme von dreirädrigen Fahrrädern allgemein oder Fahrradtaxen im Speziellen ausgesprochen. Nur durch eine mit Auflagen und Bedingungen versehene Ausnahmegenehmigung sei es möglich, die für einen sicheren und verkehrsverträglichen Betrieb von Fahrradtaxen erforderlichen Regelungen zu treffen. Auf schmalen Straßen mit hoher Verkehrsdichte erscheine der Betrieb von Fahrradtaxen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h unter dem Blickwinkel der Sicherheit zumindest bedenklich, auf jeden Fall aber dem Verkehrsfluss abträglich (Kramer VD 2002, 143 [145]).
Diese Ansicht verkennt, dass Schutzzweck des § 21 Abs. 3 StVO die Sicherheit des Radfahrers und der mitgenommenen Personen ist, nicht jedoch der Verkehrsfluss. Das folgt im Übrigen schon aus der Erwägung heraus, dass mit einer Fahrradrikscha ohne Mitnahme von Personen die Fahrbahn unstreitig auch ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 a StVO benutzt werden dürfte<
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