Rikschas und die Straßenverkehrsordnung

Eine Personenbeförderung auf einer Rikscha ist erlaubt. Was heute selbstverständlich klingt, war vor ein paar Jahren noch anders. Ein Rikschafahrer in Leipzig sollte 5 Euro Geldbuße wegen eines „fahrlässigen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Mitnahme von Personen“ zahlen. Das Oberlandesgericht Dresden stellte die Sache zu Gunsten des Radlers klar.

Für die private Nutzung ist weder ein Führerschein notwendig noch eine besondere Zulassung der Rikscha. Natürlich muss sie aber sicherheitstechnisch genauso wie ein normales Fahrrad ausgerüstet sein. (Fahrradglocke, dynamobetriebene Lichtanlage mit Vorderlicht und rotem Rücklicht mit Rückstrahler, 2 voneinander unabhängige gut funktionierende Bremssysteme, 2 gelbe Speichenreflektoren pro Rad, weißer Frontrückstrahler, rutschsichere Pedalen mit gelben Strahlern, großer roter Rückstrahler)
Die Lichter sollten zwecks Breiteneinschätzung anderer Verkehrsteilnehmer bei einer Rikscha auf beiden Seiten angebracht sein.

Rikschas dürfen auch dann auf der Straße fahren, wenn ein Radweg vorhanden ist!

Ansonsten gilt natürlich dasselbe wie bei einem Fahrrad, ohne Genehmigung bzw. „Fahrrad frei“-Schild darfst du auch nicht in die Fußgängerzone radeln.

Was bei Rädern mit Hilfsmotor -so genannten Pedelecs- zu beachten ist, steht auf unserer Pedelecseite

An dieser Stelle noch eine inzwischen durch das obige Urteil veraltete Empfehlung des Verkehrsministeriums vom Juni 2003.

Hier ist die Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts Dresden zu lesen.

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