Aus der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
Artikel 1
(1) Diese Richtlinie gilt für alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeuge mit oder ohne Doppelrad sowie deren Bauteile oder selbständige technische Einheiten.
Diese Richtlinie gilt nicht für die nachstehend genannten Fahrzeuge:
a) Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von bis zu 6 km/h;
…
h) Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird.
Eine interessante Diskussion zu dieser 6km/h-Anfahrregelung ist zu finden in einem Verkehrstalk-Forum